1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr der Firma TRUMEX Austria FlexKapG, Stublerfeld 25, A-6123 Terfens, FN 628466 s (im Folgenden: „TRUMEX“, Übergeber, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Kunde („Käufer“, „Übernehmer“ oder „Vertragspartner“) genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit uns, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag
2.1 Angebot
Angebote von TRUMEX sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der Auftragsbestätigung durch TRUMEX als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.

2.2 Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von TRUMEX nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird TRUMEX den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von TRUMEXzugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur TRUMEX bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von TRUMEX Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf „needtoknow“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit TRUMEX oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von TRUMEX aufrecht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Käufer zu bezahlen. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2020 und beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Transport, Montage oder Aufstellung. Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Zif 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird. In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen. Preisgleitung: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht TRUMEX das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

5. Erfüllungsort und Gefahrtragung
Erfüllungsort ist TRUMEX Austria FlexKapG, Stublerfeld 25, A-6123 Terfens. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Käufer. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der TRUMEX Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.

6. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für allfällig mitgelieferte Standardsoftware gelten jene Lizenzbestimmungen, die der Vertragspartner direkt mit dem jeweiligen Softwarehersteller abschließt, etwa Microsoft, SAP oder dritten Anbietern.

7. Abnahme und Teillieferung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von TRUMEX zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren bzw. Software als abgenommen. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Käufer oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Käufer oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch TRUMEX beheben zu lassen. Unsere Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
Bei Beratung und Erbringung der Leistung unterstützt der Vertragspartner TRUMEX. Der Vertragspartner wird sämtliche benötigten Informationen erteilen und mit Programmen und Arbeitsabläufen vertraute Mitarbeiter für erforderliche Gespräche zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner stellt TRUMEX oder von TRUMEX beauftragten Dritten den zur Ausführung des Auftrags benötigten Zugang zu Systemen, sowie Räume, Arbeitsplätze, Rechnerzeiten (inkl. Operating- und Systemunterstützung), Testdaten, Kommunikationseinrichtungen und sonstige technische Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. TRUMEX ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Mitarbeiter oder Sublieferanten zur Erbringung von Leistungen eingesetzt werden.

8. Verzug
8.1 Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von TRUMEX nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

8.2 Annahmeverzug
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür TRUMEX eine Lagergebühr von EUR 500,00 pro angefangene Kalenderwoche in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist TRUMEX berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 5 % des Rechnungsbetrages, exkl.Ust., als vereinbart.

9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gem. Punkt 7 dieser AGB. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. TRUMEX ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Sofern TRUMEX Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gem der gültigen Preisliste TRUMEX nach Aufwand verrechnet. § 933b ABGB findet keine Anwendung.

10. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist TRUMEX in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TRUMEX ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Die Haftung von TRUMEX ist pro Schadensfall mit 10 % des Gesamtauftragswertes (netto, ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackungs-, Transport-, Montage- und Aufstellungskosten) begrenzt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet TRUMEX nicht. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

11. Datenschutz – Mitteilungen an Kunden
Die Kundendaten werden im zulässigen Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung [EU] 2016/679 vom 27.04.2016, DSGVO, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet. TRUMEX verwendet / verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Auftrag, Vertrag oder durch Ihre Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden. Auf die beigeschlossene Datenschutzerklärung von TRUMEX wird hingewiesen. Um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, erklärt der Kunde sein Einvernehmen iSd § 107 TKG (Telekommunikationsgesetz 2003), sodass ihn TRUMEX im Wege der Telekommunikation und mit elektronischer Post jederzeit ohne Einschränkung kontaktieren darf. Sollten im Wege der Telekommunikation oder per elektronischer Post Daten verloren gehen oder verfälscht werden, trifft TRUMEX keine Haftung.

12. Gerichtstand und Rechtswahl
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von TRUMEX vereinbart. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Weitere Bestimmungen
13.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

13.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

13.3 Aufrechnung – Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

13.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

13.5 Erklärung zum Datenschutz (Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung [EU] 2016/679 vom 27.04.2016, DSGVO):
Der Vertragspartner bestätigt die Kenntnisnahme des beigeschlossenen Informationsblattes zur Datenschutzerklärung, in welchen alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und den Rechten des Vertragspartners angeführt sind, und welches in den Geschäftsräumlichkeiten und/oder unter www.trumex-austria.com jederzeit bzw. zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden kann und in einem mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGBs ausgehändigt wurde.